BVerwG, Beschl. v. 25.02.2010 - Az. 6 A 6.08, 6 A 7.08
EuGH-Vorlage wegen Klage eines kurdischen Fernsehsenders gegen Verbotsverfügung
Das BVerwG hat dem EuGH die Frage vorgelegt, inwieweit das Verbot eines im europäischen Ausland ansässigen Fernsehsenders durch eine deutsche Behörde mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
Das Bundesministerium des Innern hatte die Betätigung zweier Aktiengesellschaften dänischen Rechts, die in Dänemark auf der Grundlage einer dänischen Lizenz einen Fernsehsender mit einem Programm vorwiegend in kurdischer Sprache betreiben und dieses Programm über Satellit europaweit und bis in die Siedlungsgebiete der Kurden in der Türkei und im Nahen Osten ausstrahlen, auf der Grundlage des deutschen Vereinsgesetzes verboten. Es hatte die Verbotsverfügung unter anderem damit begründet, dass sich die Ausstrahlung des Fernsehprogramms gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte. Dazu hatte das Ministerium dargelegt, der Sender unterstütze den bewaffneten Kampf der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) gegen den türkischen Staat.
Nach Ansicht des BVerwG ist zwar der geltend gemachte, im nationalen Recht verankerte Verbotsgrund erfüllt. Jedoch ist fraglich, ob seine Anwendung durch die gemeinschaftsrechtliche Fernseh-Richtlinie ausgeschlossen wird. Diese enthält Mindestnormen für grenzüberschreitende Fernsehsendungen und schreibt unter anderem vor, dass Sendungen nicht zu Hass aufgrund von Rasse oder Nationalität aufstacheln dürfen. Die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Mindestnormen wird von dem Sendestaat (hier Dänemark) kontrolliert. Der Empfangsstaat (hier Deutschland) darf eine sog. zweite Kontrolle nicht ausüben. Eine solche unzulässige Kontrolle könnte das Bundesministerium ausgeübt haben, indem es die in Dänemark unbeanstandete Sendetätigkeit einer eigenständigen ordnungsrechtlichen Überprüfung unterzogen hat. Das BVerwG war daher verpflichtet, zur Klärung der gemeinschaftsrechtlichen Frage eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. Bis dahin hat es die Klageverfahren der dänischen Aktiengesellschaften ausgesetzt.
Da das BVerwG bereits mit Beschlüssen vom 14.05.2009 (6 VR 3.08 und 6 VR 4.08) den von dem Bundesministerium des Innern angeordneten Sofortvollzug der Vereinsverbote aufgehoben hat, kann der kurdische Sender seine Tätigkeit zunächst fortführen.
Pressemitteilung des BVerwG Nr. 11 v. 25. 2. 2010
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