Roj TV Zensur in der Bundesrepublik Deutschland(rechtliche Betrachtung)
Das in der BRD keine direkte Ermächtigungsgrundlage(EGL) besteht, um einen lizenzierten Sender zu Verbieten, verdeutlicht die politische EGL der BRD.
Die Begründung, der Sender schüre Völkerfeindlichkeit, spiegelt die Propaganda der türkischen Regierung über diesen Sender wieder. In der BRD herrschen die Gesetzte und nicht willkürliche Thesen. Es ist infantil und illegitim mit solchen Rechtfertigungen einen lizenzierten Sender zu Verbieten.
Die Verfassung der BRD schützt die Meinungs- Presse- und die Rundfunksfreiheit, unzwar „Jedermanns“. Dieser Schutzmechanismus soll „jeden“ von den verfassungswidrigen Handlungen des Staates schützen. Es ist oberster Gut, seine eigene Meinung zu proklamieren, dieses wird durch Art. 5 I S.1 GG in den Grundrechten geschützt.
Des Weiteren hat jedermann das Recht, auf Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk gem. Art. 5 I S.2 GG.
Diese Geschütztennormen dürfen nicht zensiert werden, so der Gesetzgeber gem. Art. 5 I S.3 GG.
Desto betrübender ist das Betätigungsverbot der BRD gegenüber Roj TV.
Erkämpfte und als unverzichtbar geltende Werte wie die Pressefreiheit werden, wie am Beispiel des Betätigungsverbot von Roj TV zu ersehen, ohne jegliche rechtliche Grundlage torpediert.
Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit gem. Art. 2 I 1 Alt. GG, auch dieses oberste Gut wird durch das Betätigungsverbot verletzt. Zu der persönlichen Entfaltung gehört auch die Meinungs- und Pressefreiheit. Durch das Betätigungsverbot wird Vitalität in die Assimilation gegossen.
Auch das Gleichheitsgesetz wird verletzt. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich gem. Art. 3 I GG. Das die Roj TV Zuschauer durch das Betätigungsverbot, ungleich behandelt werden ist Offenkundig. Des Weiteren darf niemand wegen seiner Rasse, seiner Sprache und seiner Herkunft benachteiligt werden gem. Art. 3 III S.1 GG i.V.m. Art 12 EGV .
Vor dem Hintergrund des verschärften Vorgehens des türkischen Staates gegen Guerillastellungen, gemeint sind die völkerrechtswidrigen Luftangriffe auf Ziele im Süd-Kurdistan(Nord-Irak), konträr dazu publizierte sich die BRD nicht Verfassungstreu. Gemäß Art. 25 I S.1 GG sind die Völkerrechte ein Bestandteil der BRD.
Ein Betätigungsverbot ohne eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Ein Betätigungsverbot ohne gesetzliche Rechtfertigung. Ein Betätigungsverbot ohne Beachtung der allgemeinen Gesetze. Aber ein Betätigungsverbot mit erheblichen politischen Interessen.
Özkan Aksoy
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Ji Bo Kurdistan

Habe die Rechtschreibfehler korrigiert, Harzal wird diesen mit ihren Text zusammenfassen......
__________________________Ji Bo Kurdistan
Bis auf einige kleine Rechtschreibfehler gut,... jetzt fehlt nur noch ein anständiger Gesamttext, in den wir das einbinden können.
Eine sehr detalierte Arbeit. Ein grossen dank an den Verfasser des textes. Es wird wieder deutlich das nur Politischeintressen eine Rechfertigung aufweisen können.
Wir müssen zusammen gegen diese vernichtetende Haltung agieren.